Präambel

In Milchviehbetrieben ist es heute üblich, das Kalb kurze Zeit nach der Geburt von der Mutter zu trennen. Eine frühzeitige Trennung verhindert, dass das Kalb sein Saugbedürfnis am mütterlichen Euter stillen kann, dass mütterliche Verhaltensweisen von der Kuh ausgeübt und das Kalb positive Zuwendungen wie das Ablecken erfahren kann.

Die muttergebundene Kälberaufzucht entspricht einer artgerechten, naturnahen und stressfreieren Tierhaltung. Um sie zu fördern, wird ein Verein ins Leben gerufen und gibt sich die folgenden

Statuten

Rechtsform, Zweck und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen Förderverein Mutter-Kalb-Haltung besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnort der Präsidentin / des Präsidenten.

Der Verein ist ausschliesslich gemeinnützig tätig, verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

Art. 2

Der Verein bezweckt die Verbesserung des Tierwohles von Kuh und Kalb durch die Förderung und Verbreitung einer artgerechten, naturnahen und nachhaltigen Kuh- und Kälberhaltung in der Milchproduktion unter besonderer Berücksichtigung der tierischen Grundbedürfnisse (Mutter-Kalb-Bindung, Aufziehen der Nachzucht, Bewegung im Freien) und der menschlichen und tierischen Gesundheit.

Der Verein verfolgt seinen Zweck insbesondere, aber nicht ausschliesslich durch folgende Tätigkeiten:

  • Anregen und Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten und Abklärungen zum Thema Mutter-Kalb-Haltung;
  • Förderung der artgerechten, naturnahen und nachhaltigen Kuh- und Kälberhaltung in der Milchproduktion;
  • Förderung von Weiterbildungen und Öffentlichkeitsarbeit zum Thema; Wissensvermittlung für alle Interessierten wie Schüler, Studenten, Landwirte, Veterinärmediziner, Agronomen, Umweltwissenschaftler, Unternehmer, Wirtschaftsverbände, Politiker, Medienschaffende;
  • Unterstützung für Betriebe, die auf naturnahe, muttergebundene Kuh- und Kälberhaltung umstellen möchten;

Das Tätigkeitsgebiet des Vereins umfasst primär die Schweiz.

Organe

Art. 3

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand;
  • die Revisionsstelle.

Mittel

Art. 4

Der Verein erhält seine finanziellen Mittel durch

  • Mitgliederbeiträge
  • Spenden
  • Zuwendungen von Stiftungen
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • allenfalls Beiträgen der öffentlichen Hand.

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr; die Rechnung ist auf das Jahresende abzuschliessen.

Mitgliedschaft

Art. 5

Die Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen offen, die durch ihre Einstellung dem Vereinszweck verbunden sind.

Art. 6

Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

Art. 7

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt.

b) Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags

c) Ausschluss

d) Tod

Der Vorstand kann ein Mitglied, das dem Vereinszweck oder den Vereinsinteressen zuwiderhandelt, aus dem Verein ausschliessen. Der Beschluss des Vorstands ist endgültig.

Mitgliederversammlung

Art. 8

Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.

Art. 9

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;

b) Abnahme des Jahresberichts des Vorstands;

c) Genehmigung der Jahresrechnung;

d) Genehmigung des Jahresbudgets;

e) Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;

f) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;

g) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;

h) Stellungnahme zu anderen Projekten auf der Tagesordnung;

i) Verabschiedung und Änderung der Statuten;

j) Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung kann sich zu jedem Thema, das sie nicht einem anderen Organ übertragen hat, äussern oder dazu aufgefordert werden.

Art. 10

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Frühling statt und wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen.

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder durchgeführt.

Art. 11

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Art. 12

Die Mitgliederversammlung beschliesst grundsätzlich mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen (Enthaltungen werden nicht gezählt). Bei Abstimmungen über Traktanden gemäss Art.9 lit. i und j ist. ein qualifiziertes Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen nötig.

Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 13

Grundsätzlich werden Abstimmungen offen durchgeführt, es sei denn, ein Drittel der Mitglieder verlange eine schriftliche Abstimmung.

Art. 14

Der Vorstand muss jeden von einem Mitglied mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich eingereichten Antrag auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufnehmen.

Vorstand

Art. 15

Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die jeweils für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie können beliebig wiedergewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand trifft sich so oft es die Geschäfte des Vereins erfordern.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Sofern kein Vorstandsmitglied die mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (E-Mail genügt) ebenfalls gültig. Zirkularbeschlüsse kommen nur bei Einstimmigkeit zustande.

Art. 16

Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien.

Art. 17

Die Aufgaben des Vorstands sind:

• Führung der laufenden Geschäfte

• Vertretung des Vereins gegen Aussen

• Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

• Festlegen des Jahresbudgets

• Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Vereinszwecke;

• Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen;

• Entscheid über die Aufnahme sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;

• Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Gesetz oder diese Statuten einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.

Art. 18

Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Spesen werden vergütet.

Über die eigentliche Vorstandstätigkeit hinausgehende Aufträge können an Vorstands- oder Vereinsmitglieder erteilt werden, sofern ihre Entschädigung sich im unteren Bereich marktüblicher Preise bewegt und der Vorstand dieser vorgängig zugestimmt hat.

Art. 19

Der Vorstand kann für die Führung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle einsetzen. Ihre Aufgaben sind in einem Pflichtenheft zu regeln.

Revisionsstelle

Art. 20

Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und beurteilt deren Rechtmässigkeit. Sie erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

Haftung

Art. 21

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Auflösung

Art. 22

Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das nach erfolgter Liquidation verbleibende Vermögen einer schweizerischen als gemeinnützig anerkannten und steuerbefreiten Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zu übertragen.

Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am 16.12.2022 in Birmensdorf angenommen.